Nachhaltigkeit
Zertifizierungen

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

19 Dezember 2024

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine neue EU-Richtlinie, die ab 2024 die Anforderungen für Unternehmen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich erweitert. Sie verpflichtet mehr Unternehmen dazu, umfassend über ihre ökologischen und sozialen Auswirkungen zu berichten. Ziel dabei ist es, Transparenz und Vergleichbarkeit in der Nachhaltigkeitsleistung zu schaffen.

Was bedeutet CSRD?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die neue Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung, die ab dem Jahr 2024 verpflichtend in Kraft tritt. Sie erweitert die bisherige nichtfinanzielle Berichterstattung – die sogenannte Non-Financial Reporting Directive (NFRD) – um den Anwendungsbereich und um die Anforderungen.

Die CSRD baut auf der NFRD auf, die seit 2014 für Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden verpflichtend war. Die NFRD zielte darauf ab, die nichtfinanziellen Informationen von Unternehmen wie Umweltbelange, soziale Verantwortung und Arbeitnehmerrechte, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung offenzulegen.

CSRD vs. NFRD

Die neue Richtlinie führt verbindliche Berichtsstandards auf EU-Ebene ein und erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen. Während unter der NFRD rund 11.600 Unternehmen in der EU zur Berichterstattung verpflichtet waren, wird diese Zahl unter der CSRD auf etwa 49.000 Unternehmen ansteigen. Besonders hervorzuheben ist, dass auch kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen aus Drittstaaten mit einem signifikanten Umsatz in der EU künftig unter die Berichtspflicht fallen.

Die NFRD wies einige Schwächen auf, denn die Unternehmen hatten bei der Erstellung ihrer Berichte großen Spielraum – so variierten die Berichte in Umfang, Qualität und Format stark. Das erschwerte den Vergleich zwischen Unternehmen derselben Branche und ließ oft wichtige Nachhaltigkeitsinformationen außen vor. Die NFRD enthielt außerdem keine detaillierten Prüfpflichten, wodurch viele Berichte unzureichend geprüft oder bewertet wurden.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Richtlinien ist das Konzept der doppelten Wesentlichkeit, das mit der CSRD eingeführt wird. Unternehmen müssen nun nicht nur darüber berichten, wie sich ihre Geschäftsaktivitäten auf Nachhaltigkeitsthemen auswirken (sogenannte „Inside-out-Perspektive“), sondern auch, wie sich Nachhaltigkeitsrisiken auf das Unternehmen selbst auswirken („Outside-in-Perspektive“). Dieses Konzept ermöglicht es, die Nachhaltigkeitsleistung eines Unternehmens umfassender und transparenter zu bewerten.

Ziele der CSRD

Die CSRD verfolgt mehrere wesentliche Ziele, die darauf abzielen, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa grundlegend zu verbessern und transparenter zu gestalten. Diese Ziele tragen dazu bei, dass Unternehmen nicht nur für ihre finanziellen, sondern auch für ihre ökologischen und sozialen Auswirkungen Verantwortung übernehmen müssen.

Unternehmen sollen beispielsweise Nachhaltigkeit als festen Bestandteil der Unternehmensstrategie und -berichterstattung etablieren und die Lücken in den bestehenden Betriebsvorschriften schließen – dazu weitet das Reporting die Nachhaltigkeitsberichterstattung aus und etabliert verbindliche Berichtsstandards auf EU-Ebene. Die CSRD erhöht außerdem die Rechenschaftspflicht von Unternehmen, indem sie detaillierte Berichte über ihre ökologischen und sozialen Auswirkungen verlangt.

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Wer ist von der CSRD-Richtlinie betroffen?

Die CSRD erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen. Während die NFRD nur für rund 11.600 Unternehmen in der EU galt, wird die CSRD etwa 49.000 Unternehmen betreffen – sowohl große Unternehmen als auch kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen aus Drittstaaten mit signifikantem Umsatz in der EU.

Von der CSRD betroffen sind:

  • Große Unternehmen im bilanzrechtlichen Sinne, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
    • eine Bilanzsumme von über 20 Mio. €
    • einen Umsatz von über 40 Mio. €
    • oder mehr als 250 Mitarbeitende.
  • Kapitalmarktorientierte KMU, die ebenfalls den Berichtspflichten unterliegen, jedoch bis 2028 eine Übergangsfrist nutzen können.
  • Unternehmen aus Drittstaaten, die mehr als 150 Mio. € Umsatz in der EU erzielen und entweder Tochtergesellschaften haben, die die Kriterien großer Unternehmen erfüllen, oder über Zweigniederlassungen mit mehr als 40 Mio. € Umsatz verfügen.

Anforderungen an den Sustainability Report

Die CSRD regelt, dass eine erweiterte Berichtspflicht implementiert wird – der CSRD-Anwendungsbereich wird also ausgeweitet. Das Reporting sieht vor, dass der Geschäftsverlauf, das Ergebnis der Geschäfte, die Lage des Unternehmens und die Auswirkungen der Tätigkeiten auf die Umwelt aus Nachhaltigkeitssicht beschrieben werden. Letzteres soll nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit durchgeführt werden. 

Um diese Vorgaben zu erfüllen, gibt das CSRD einen standardisierten Berichtsrahmen vor, den die European Sustainability Reporting Standards – kurz ESRS – näher definieren. Die ESRS 1 und 2 beschreiben dabei die allgemeinen Grundsätze und die allgemeinen Vorgaben: 

ESRS 1

ESRS 1 definiert die grundlegenden Konzepte und Prinzipien, die der Erstellung und Darstellung der nachhaltigkeitsbezogenen Informationen zugrunde liegen. 

  • Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit sieht vor, dass sowohl eine Inside-out- als auch eine Outside-in-Perspektive eingenommen werden muss. Die Inside-out-Perspektive befasst sich dabei mit den wesentlichen Auswirkungen, die unternehmerische Tätigkeiten mit sich bringen, während die Outside-in-Perspektive die finanzielle Wirklichkeit abbildet. 
  • Die Unternehmen unterliegen zudem einer Sorgfaltspflicht für ihre Nachhaltigkeitsbelange. 
  • Um die Entwicklungen transparent und einsichtig zu machen, müssen Unternehmen sowohl vergangene als auch zukünftige Werte in ihren Berichten nennen.
  • Im Sinne von Transparenz sind zudem die angewendeten (Berechnungs-)Methoden und der jeweilige Kontext anzugeben. Dabei stehen außerdem die Vollständigkeit, Vergleichbarkeit und die Überprüfbarkeit im Zentrum.

ESRS 2

ESRS 2 definiert weitere Angabepflichten, die auf einer allgemeinen Ebene in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte angegeben werden müssen. Zu diesen zählen unter anderem: 

  • Kontext 
  • Governance
  • Strategie 
  • Management
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Bildquelle: Leitfaden: In zehn Schritten zur CSRD | IHK München

Über die sogenannten ESG-Faktoren müssen die Unternehmen eine umfassende Berichterstattung ablegen. ESG steht dabei für Environment, Social und Governance.

  • Environment (Umwelt): Unter die Säule Umwelt fallen alle Formen von Umwelt- und Klimaschutz sowie die Reduktion von Treibhausgasen und die Schonung von Ressourcen.
  • Social (Soziales & Gesellschaft): Social steht für die Verantwortung gegenüber den Mitarbeitenden und damit für Aspekte wie Arbeitssicherheit oder Gesundheitsschutz. Auch die Aspekte Diversity und soziales Engagement fallen darunter.
  • Governance (Unternehmensführung): G steht für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung. Unter den Aspekt fallen Unternehmenswerte, Steuerungs- und Kontrollprozesse, Sourcing und die Zusammenarbeit mit Partnern.

Die verfassten Nachhaltigkeitsberichte müssen sich nach Fertigstellung einer externen Prüfung unterziehen

Die Umsetzung der CSRD in Deutschland

Die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in deutsches Recht stellt einen umfangreichen Prozess dar, der mit dem Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes weiter fortgeschritten ist. Am 24. Juli 2024 hat das Bundeskabinett den Entwurf zur nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie beschlossen.

Dieser Entwurf setzt die Vorgaben der EU in das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) um, ohne dabei größere Abweichungen oder zusätzliche Anforderungen aufzunehmen. Bereits im März 2024 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Referentenentwurf veröffentlicht, auf dem der Regierungsentwurf basiert.

Die Umsetzung soll stufenweise erfolgen: 

  • Ab 2024: Unternehmen, die bereits nach der NFRD Bericht ablegen müssen, müssen nun auch der erweiterten Berichtspflicht des CSDR Reportings Folge leisten. 
  • Ab 2025: Unternehmen, die nach dem § 267 HGB bilanzrechtlich als Großunternehmen gelten, müssen den Nachhaltigkeitsbericht vorlegen.
  • Ab 2026: Kapitalmarktorientierte kleine, mittlere Unternehmen (KMU) und bestimmte kleine Kreditinstitute und Versicherungen werden berichtspflichtig.
  • Ab 2028: Deutsche Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Konzernen aus Drittstaaten müssen die Berichtsanforderungen erfüllen.

Nachhaltigkeitsbericht von ADA Cosmetics gemäß CSRD

Wir bei ADA Cosmetics haben uns proaktiv auf die kommenden CSRD-Anforderungen vorbereitet und bereits freiwillig einen umfassenden Nachhaltigkeitsbericht für das Jahr 2023 erstellt. Unter dem Motto „Bewusste Entscheidungen, Reise für Reise“ stellen wir in diesem Bericht unsere Fortschritte im Bereich ökologischer und sozialer Verantwortung vor. 

Unser Ziel ist es, einen positiven Einfluss auszuüben – auf Kundinnen und Kunden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und auf Ihre Hotelgäste weltweit. 

Ein Highlight des Berichts ist die Cradle to Cradle®-Silber-Zertifizierung für unser Produktportfolio – eine Premiere in unserer Branche. Diese Zertifizierung bestätigt unseren Einsatz und unser Engagement für nachhaltiges Produktdesign und nachhaltige Produkte. „Wir wollen dazu beitragen, eine nachhaltigere gemeinsame Zukunft zu gestalten“, erklärt Lutz Hübner, CEO von ADA Cosmetics.

Mit unserem umfassenden Bericht zeigen wir, dass wir uns frühzeitig auf die Anforderungen der CSRD vorbereiten. Unsere Berichterstattung und unser Engagement für Nachhaltigkeit beweisen, dass wir bereits jetzt die notwendigen Schritte unternehmen, um die geltenden Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit ab 2024 vollständig zu erfüllen.

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FAQ

Was regelt die CSRD?

Die CSRD bestimmt, welche Unternehmen zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind und regelt die genaue Gestaltung sowie die Inhalte der Berichte.

Ab wann gilt die CSRD?

Die CSRD trat am 5. Januar 2023 in Kraft. Das bedeutet, dass die Umsetzung in deutsches Recht bis Juli 2024 erfolgen musste. Dafür wurde am 22. März 2024 ein Referentenentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz präsentiert. Dieser wurde am 24. Juli 2024 beinahe unverändert in deutsches Recht übernommen.

Was ist die Non-Financial Reporting Directive?

Die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ist die bisherige EU-Richtlinie, die seit 2014 bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse zur Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen verpflichtet. 

Diese Informationen betreffen Umweltbelange, soziale Verantwortung, Arbeitnehmerrechte, Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption. Die NFRD zielt darauf ab, Transparenz in Bezug auf die Nachhaltigkeitsleistung großer Unternehmen zu schaffen. Die CSRD ersetzt diese Richtlinie und erweitert die Berichtspflichten erheblich.

Was versteht man unter doppelter Wesentlichkeit?

Das Konzept der doppelten Wesentlichkeit bedeutet, dass Unternehmen in ihrer Berichterstattung zwei Perspektiven berücksichtigen müssen:

  1. Die Inside-out-Perspektive beschreibt, wie sich die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft auswirkt.
  2. Die Outside-in-Perspektive beleuchtet, wie Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen das Unternehmen selbst betreffen.

Dieses Konzept stellt sicher, dass sowohl die Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt als auch die Folgen von Umweltveränderungen für das Unternehmen umfassend berücksichtigt werden.

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